Bauliche Großverfahren - Kundmachung durch Edikt

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält in seinen §§ 44a bis 44g Sonderbestimmungen für die Durchführung von Großverfahren. Unter solchen Großverfahren werden auf Antrag eingeleitete verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren - also auch Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung für Wien (BO) - verstanden, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind.

Gelangt die Behörde nach einer von ihr anzustellenden Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis, dass an dem Verwaltungsverfahren voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sein werden, so liegt es im Ermessen der Behörde, dieses Verwaltungsverfahren als Großverfahren im Sinne der zitierten §§ 44a bis 44g AVG zu führen. Diese Ermessensentscheidung wird sich vor allem am Grundsatz der Verfahrensökonomie orientieren.
Wesentliches Merkmal eines solchen Großverfahrens ist, dass Zustellungen und Kundmachungen an die am Verfahren Beteiligten nicht mehr persönlich, sondern durch Edikt erfolgen. Daher kann auch die mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumt werden. Dieses Edikt ist in zwei in dem Bundesland, in dem das Großverfahren durchgeführt wird, weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Inhalte des Edikts

  • Gegenstand und eine Beschreibung des (Bau)Vorhabens
  • Eine Frist von mindestens sechs Wochen zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen bei der Behörde gegen das (Bau)Vorhaben
  • Der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichterhebung von schriftlichen Einwendungen (§ 44b Abs. 1 AVG)
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung (§ 44d AVG)
  • Ein Hinweis, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden

Hinweise

  • Zu beachten ist jedenfalls, dass die Kundmachung durch Edikt gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge hat, dass Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig innerhalb der im Edikt gewährten Einwendungsfrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben haben.
  • Der Antrag samt allen bezughabenden Antragsunterlagen des (Bau)Vorhabens sowie allfällig vorliegende Sachverständigengutachten werden während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und können die am Verfahren Beteiligten, soweit nicht Aktenteile von der Einsicht ausgenommen sind, auf ihre Kosten Kopien und Ausdrucke des Aktes anfertigen.
  • Unter NachbarInnen (Parteien) versteht die Bauordnung für Wien (§ 134 Abs. 3 BO) die GrundeigentümerInnen oder GrundmiteigentümerInnen einer Nachbarliegenschaft. Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 Metern durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 Meter breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 Metern vom geplanten Bauwerk liegen. Keine NachbarInnen sind MieterInnen oder PächterInnen einer Nachbarliegenschaft.
  • Das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Derzeit sind keine baulichen Großverfahren bekannt gemacht.

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