Bekanntmachungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
Bestimmte, ortsfeste Behandlungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegen und die eine bestimmte Größenordnung überschreiten, unterliegen einer Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese sieht eine Bekanntmachung des Antrags unter anderem im Internet vor. Auch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist im Internet kundzumachen.
In der Kundmachung des Antrags ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde dieser und zu welchen Zeiten eingesehen werden kann und dass jedermann innerhalb einer mindestens sechswöchigen Frist zum Antrag Stellung nehmen kann, sowie, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt.
Derzeit gibt es keine laufenden Verhandlungen.


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