Enteignungsverhandlungen nach der Bauordnung für Wien (MA 64)

Zur Herstellung von Verkehrsflächen oder zur Anlage öffentlicher Aufschließungsleitungen, zur Ausführung von Bauvorhaben oder Anlagen auf Grundflächen für öffentliche Zwecke, zur Erhaltung, Ausgestaltung oder Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit des Wald- und Wiesengürtels, zur Vermeidung des Zurückbleibens von nach den Bebauungsbestimmungen selbständig nicht bebaubaren Grundflächen im Bauland und zur bauordnungsgemäßen Bebauung von Liegenschaften besteht die Möglichkeit einer Enteignung von Liegenschaften.

Das Verfahren in solchen Fällen ist in § 44 der Bauordnung für Wien in Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes geregelt. Nach § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes hat die Behörde unter anderem im Internet die von der Enteignung berührten Katastralgemeinden, Ort und Zeit einer möglichen Einsichtnahme sowie Ort und Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung bekanntzugeben.

Derzeit gibt es keine anberaumten Verhandlungen.

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