Register für Kundmachungen zum Öffentlichkeitsrecht
Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt, Feststellungen über den Fortbestand des Öffentlichkeitsrechts und das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts sind im Internet zu verlautbaren (§§ 25 Absatz 3, 27, 58 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG).
Derzeit liegen keine Verlautbarungen vor.

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