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Auflage von Projektunterlagen nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (MA 64)

Für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (wie Fotovoltaikanlagen, Wind- oder Wasserkraftwerke, Notstromaggregate) ist nach § 5 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) eine Genehmigung erforderlich.

Projektunterlagen

Nach § 7 WElWG 2005 sind für kleine Anlagen, das sind Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung, bis 15 kW, Netzersatzanlagen und sonstige Erzeugungsanlagen bis 250 kW Engpassleistung, im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen und bekannt zu geben, dass Nachbarinnen und Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können.

Folgende Projektunterlagen liegen zur Einsicht auf:

Augenscheinsverhandlung

Nach § 8 WElWG 2005 ist in den übrigen Verfahren auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Parteistellung sind durch Veröffentlichung auf Gemeinderecht Wien und durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern und in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, bekannt zu machen.

Derzeit gibt es keine anberaumten Verhandlungen.

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Magistratsabteilung 64
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