Erhalten von Gebäuden und baulichen Anlagen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Miteigentümerinnen und Miteigentümer sind zur Erhaltung der Gebäude und baulichen Anlagen verpflichtet. Diese müssen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand sein. Für Gebäude in Schutzzonen besteht zudem die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten.
Überwachung des Bauzustandes
- Einhaltung der Bauvorschriften und Bebauungsvorschriften für die Baulichkeit und die dazugehörigen Anlagen (Behebung von Abweichungen)
- Gebäude in Schutzzonen: Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes
- Schimmel in der Wohnung
- Die Baurechtsnovelle vom 15. Juli 2014 sieht vor, dass Instandhaltungsmaßnahmen in einem "Bauwerksbuch" dokumentiert werden: Erläuterungen zum Bauwerksbuch
Erhaltung von Ölfeuerungsanlagen
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage sowie die oder der darüber Verfügungsberechtigte muss dafür sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006 sowie der technischen Dokumentation der Anlage betrieben und instandgehalten wird.
- Ölfeuerungsanlagen - Regelmäßige Überprüfungen bei bestehenden Anlagen
- Verpflichtungen bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen
Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
- Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
- Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen
Mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung
- Bescheide und Aufträge zur Instandsetzung beziehungsweise Beseitigung der Abweichungen
- Bei Verdacht auf Baugebrechen, das nicht mit bloßem Auge feststellbar ist: Beauftragung einer oder eines Sachverständigen
- Bei Gefahr in Verzug: Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Zustimmung nicht eingeholt werden muss
- Baueinstellung bei einem Bau ohne Baubewilligung
- Einleitung von Strafverfahren
- bei Abweichungen von Bauvorschriften unbedingt
Artenschutz bei Gebäudesanierungen
Viele geschützte Vögel und Fledermäuse nutzen Gebäude als Quartier und Nistplatz. Um das Naturschutzgesetz im Zuge von Sanierungen zu wahren, gibt es besondere Baumaßnahmen für Wildtiere.
Weiterführende Informationen
- Baubehördliche Auftragsverfahren - Verfahren zur Erteilung von Bauaufträgen
- Kontakt zur Baupolizei (MA 37)
Stadt Wien | Baupolizei
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