Stadtrechnungshofdirektorin bzw. Stadtrechnungshofdirektor - Postenausschreibung
Beim Magistrat der Stadt Wien ist der Dienstposten der Stadtrechnungshofdirektorin bzw. des Stadtrechnungshofdirektors mit 1. Juli 2025 neu zu besetzen. Gemäß § 73 Abs. 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien wird die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von 12 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Auf die Übergangsbestimmung in Artikel 7, Absatz 5, Landesgesetzblatt 27/2023 wird hingewiesen.
Die Stadtrechnungshofdirektorin bzw. der Stadtrechnungshofdirektor darf weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Während der Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung - darf kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden.
Mitglieder des Stadtrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Stadtrechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular