Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 21. Juni 201232. Stück
32. Gesetz:Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0128 und 32009R1107]

32.
Gesetz mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
§ 5 Anwendung
§ 6 Aufbewahrung und Lagerung
§ 6a Verwendung
§ 7 Pflanzenschutzgeräte
§ 7a Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 8 Verwendungsbeschränkungen

III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
§ 9 Informationspflicht
§ 9a Information und Sensibilisierung
§ 9b Ausbildung
§ 9c Fortbildung
§ 9d Weiterbildung
§ 9e Ausbildungsbescheinigung
§ 9f Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

IV. ABSCHNITT
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
§ 10 Überwachung
§ 10a Probenahme und Untersuchung
§ 10b Pflichten der Verfügungsberechtigten
§ 10c Maßnahmen
§ 10d Beschlagnahme
§ 10e Verfall
§ 10f Datenverkehr
§ 10g Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10h Aktionspläne

V. ABSCHNITT
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
§ 11 Strafbestimmungen
§ 11a Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11b Behörden
§ 11c Verweisungen auf andere Gesetze

VI. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 In-Kraft-Treten

2. § 1 lautet:
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(3) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen des Artikels 1 des Bundesgesetzes mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010), BGBl. I Nr. 10/2011, und des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, ausgeführt.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen nicht berührt.“

3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.“

4. Im § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der guten Pflanzenschutzpraxis“ die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“ eingefügt.

5. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andere Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Integrierter Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schadorganismen.“

6. Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Unter Berater bzw. Beraterin wird jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(8) Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.“

7. Die Überschrift des II. Abschnitts lautet:
„VORAUSSETZUNG der VERWENDUNG“

8. § 3 lautet:
§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.“

9. § 4 lautet:
§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einem beruflichen Verwender bzw. einer beruflichen Verwenderin verwendet werden.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.“

10. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, hat gegen eine Veränderung der chronologischen Reihenfolge gesicherte (zB gebundene) Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest die Bezeichnung des Grundstückes, der Handelsname, die Registernummer, die Bezeichnung und die flächenbezogene Menge des angewendeten Pflanzenschutzmittels, die Kulturen, der vollständige Name des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin (§ 2 Abs. 8) und das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind für jedes Jahr gesondert zu führen und sieben Jahre lang aufzubewahren.“

11. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendung
§ 6a. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.“

12. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des § 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.“

13. § 7 Abs. 4 entfällt.

14. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
§ 7a. (1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.“

15. § 8 lautet:
§ 8. (1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über
a) ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,
b) bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie zB durch Luftfahrzeuge) hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.“

16. Nach der Wortfolge „III. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG“

17. Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „sachkundigen Verwender bzw. von der sachkundigen Verwenderin“ durch die Wortfolge „beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin“ ersetzt.

18. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9f samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Information und Sensibilisierung
§ 9a. Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

Ausbildung
§ 9b. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:
a) eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule,
b) eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche Berufsausbildung,
c) eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine einschlägige Höhere technische Lehranstalt,
d) ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen oder
e) die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.

Fortbildung
§ 9c. (1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Weiterbildung
§ 9d. (1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Ausbildungsbescheinigung
§ 9e. (1) Zum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
a) verlässlich gemäß Abs. 3 ist und
b) über eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt, darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der Behörde.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
a) von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder
b) mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurden.
(4) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss.
(6) Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 nachzuweisen.
(7) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
§ 9f. (1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die ausstellende Behörde,
b) den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,
c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,
d) die Gültigkeitsdauer.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.“

19. Nach der Wortfolge „IV. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE“

20. Im § 10b Abs. 4 wird die Wortfolge „Verwender bzw. Verwenderinnen“ durch die Wortfolge „beruflichen Verwender und Verwenderinnen“ ersetzt.

21. § 10f Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

22. Nach § 10f werden folgende §§ 10g und 10h samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Weitergabe von Daten an Dritte
§ 10g. (1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.

Aktionspläne
§ 10h. (1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
2. die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
3. die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,
2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und
3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.
(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans
1. eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen,
2. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,
3. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu berücksichtigen und
4. alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.
(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.
(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.“

23. Nach der Wortfolge „V. ABSCHNITT“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN“

24. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:
„a) den §§ 3, 4, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oder
b) den auf Grund der §§ 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;“

25. Im § 11 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c) bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann.“

26. Nach § 11 werden folgende §§ 11a, 11b und 11c samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf das Unionsrecht
§ 11a. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1.

Behörden
§ 11b. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien offen.

Verweisungen auf andere Gesetze
§ 11c. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Nach der Wortfolge „VI. ABSCHNITT“ wird die Überschrift „SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ eingefügt.
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
a) Artikel I Z 1 bis 8 und 10 bis 27 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und
b) Artikel I Z 9 mit 26. November 2013.
(2) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder 4 Z 1 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009, erfüllen, dürfen, sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt, längstens bis 14. Juni 2015 verwendet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/
1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009, erfüllen, dürfen längstens bis 13. Juni 2012 verwendet werden.
(5) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Z 2 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2009, erfüllen, dürfen längstens bis 13. Juni 2012 verwendet werden.
(6) In Bezug auf alle übrigen Pflanzenschutzmittel, die in Abs. 2 bis 5 nicht genannt sind, wird die Verwendung mit 13. Juni 2012 begrenzt.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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