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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
25.03.1988
LGBl
29.08.2003
LGBl
22.10.2010
LGBl
14.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Wien nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Wien autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung des Landes bedürfen oder der Aufsicht des Landes unterliegen.

II. ABSCHNITT

Stiftungen

Begriff der Stiftung

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, von einem Familienverband verschiedener Personenkreis gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Stiftungserklärung

§ 3. (1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
2. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung und
3. die Angabe, daß die Stiftung ihren Sitz in Wien hat.
(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Stiftungskurators (§ 6 Abs. 2), den Namen der Stiftung (§ 5 Abs.1), weitere Angaben im Sinne des § 7 Abs. 2, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 8 enthalten.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Stifters muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung

§ 4. (1) Bei Stiftungen unter Lebenden hat der Stifter die Stiftungserklärung der Stiftungsbehörde vorzulegen. Wenn der Stifter gleichzeitig auch die Stiftungssatzung (§ 7) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 8) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung der Stiftung zulässig sei, auch über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Stiftungsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Stiftungskurators (§ 6) bedarf.
(2) Bei Stiftungen von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung sowie deren Vertretung bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6).
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Stifter und in jenen des Abs. 2 den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.
(4) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
1. die Stiftungserklärung dem § 3 entspricht,
2. der Stiftungszweck im Sinne des § 2 gemeinnützig oder mildtätig ist und
3. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.
(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung und der Name der Stiftung (§ 5) anzuführen.
(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.

Name der Stiftung

§ 5. (1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren vollständigen Namen zu führen.

Stiftungskurator

§ 6. (1) Für Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, hat die Stiftungsbehörde - ausgenommen den Fall des § 4 Abs. 1 zweiter Satz - einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Stiftungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung geeignet ist.
(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung,
2. die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 7 Abs. 1) und
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 8 Abs. 1).
(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.
(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Stiftungssatzung

§ 7. (1) Der Stiftungskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung der Stiftungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
1. Angaben über die Stiftungserklärung sowie über den die Zulässigkeit der Errichtung der Stiftung betreffenden Bescheid;
2. den Namen der Stiftung, ihren Sitz in Wien sowie Angaben über den Interessenbereich (§ 1 Abs. 1);
3. Angaben über das Stiftungsstammvermögen, den Stiftungszweck, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;
4. die Bezeichnung der Stiftungsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
5. die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über rechtsverbindliche Fertigungen und die Vertretung der Stiftung;
6. Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane;
7. Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung (§ 17) noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke.
(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der jeweils sachlich zuständigen obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem bestellten Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Stiftungssatzung zuzustellen.
(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator, im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz der Stifter, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

§ 8. (1) Mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Stiftungsorgane unter Anführung von Vor- und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familien- oder Nachnamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Stiftungsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator - im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz dem Stifter - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen haben.

Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen

§ 9. Ansprüche der Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind unbeschadet der §§ 12 Abs. 3 und 13 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.

Aufsicht über Stiftungen

§ 10. (1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat auf die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu achten.
(2) Organe der Stiftungsbehörde, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieser Stiftung bestellt werden.

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

§ 11. (1) Das der Stiftung gewidmete Stammvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.
(2) Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Beabsichtigte Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Stiftungsstammvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu ermöglichen.
(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.
(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen
– in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat sie oder er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.
(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

§ 12. (1) Die Stiftungsorgane müssen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen der Stiftungsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 13), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Stiftungsorgane in einer dem § 8 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Stiftungsangestellte (Geschäftsführer).
(6) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder aufgrund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(7) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.
Bestellung eines Stiftungskommissärs

§ 13. (1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. die bestellten Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können;
2. die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Stiftungskommissär innerhalb dieser Frist die dazu erforderlichen Änderungen der Stiftungssatzung im Sinne der §§ 14 und 15 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 8 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Stiftungsbehörde entscheidet.
(4) Kommt der Stiftungskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskommissär zu ersetzen.

Änderung der Stiftungssatzung

§ 14. (1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann unter Beachtung des Stifterwillens entweder vom Stiftungskommissär oder von den zuständigen Stiftungsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 7 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung zuzustellen.

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

§ 15. (1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(3) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz geändert werden.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Stiftungskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Stiftungsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Stiftungsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.

Umwandlung von Stiftungen in Fonds

§ 16. (1) Stiftungen sind in Fonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 15 Abs. 2 und 3), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der bisherigen Stiftung die Erfüllung ihres Zweckes voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Für diese Satzungsänderung gilt § 14 sinngemäß; für den Entwurf der in eine Fondssatzung umzuwandelnden Stiftungssatzung gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Mit rechtskräftiger Genehmigung der Umwandlung finden auf solche Fonds die Bestimmungen des III. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung.

Auflösung von Stiftungen

§ 17. (1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
1. ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist;
2. das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen;
3. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 15 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf begründeten Antrag der Stiftung, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Stiftungsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand der Stiftung anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur der Stiftung Parteistellung zu.

Verfügungen über das Stiftungsvermögen bei Auflösung von Stiftungen

§ 18. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012.

III. ABSCHNITT

Fonds

Begriff des Fonds

§ 19. Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.

Erklärung des Fondsgründers

§ 20. (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen,
2. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds und
3. die Angabe, daß der Fonds seinen Sitz in Wien hat.
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 22 Abs. 2), den Namen des Fonds (§§ 23 Abs. 3 und 5 Abs. 1), weitere Angaben im Sinne des § 23 Abs. 2, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 24 enthalten.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung gegenüber der Fondsbehörde unwiderruflich abgegeben werden. Die Unterschrift des Fondsgründers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds

§ 21. (1) Bei Fonds unter Lebenden hat der Fondsgründer seine Erklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Wenn der Fondsgründer gleichzeitig auch die Fondssatzung (§ 23) vorlegt und die Vorschläge zur erstmaligen Bestellung der Fondsorgane (§ 24) beibringt, hat die Behörde mit ihrer Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig sei, auch über die Genehmigung der Fondssatzung abzusprechen und sodann die vorgesehenen Fondsorgane zu bestellen, ohne daß es der Bestellung eines allenfalls vorgeschlagenen Fondskurators (§ 22) bedarf.
(2) Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung den Magistrat zu verständigen. Diesem obliegen die Abgabe der Erbserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten des letztwillig bedachten Fonds sowie dessen Vertretung bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 22).
(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Fondsgründer und in jenen des Abs. 2 den Erben des Fondsgründers und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.
(4) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 20 entspricht,
2. der Fondszweck im Sinne des § 2 gemeinnützig oder mildtätig ist und
3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds ist der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers und der Name des Fonds (§ 23 Abs. 3 und § 5) anzuführen.
(6) Mit Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.

Fondskurator

§ 22. (1) Für Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde - ausgenommen den Fall des § 21 Abs. 1 zweiter Satz - einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in dieser Erklärung kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Fondsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Wenn kein Vorschlag im Sinne des Abs. 2 vorliegt oder die namhaft gemachten Personen ihre Bestellung ablehnen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.
(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
1. die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds,
2. die Vorlage der Fondssatzung (§ 23 Abs. 1) und
3. die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 24 Abs. 1).
(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Fondssatzung

§ 23. (1) Der Fondskurator hat binnen drei Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung in dreifacher Ausfertigung der Fondsbehörde vorzulegen.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
1. Angaben über die Erklärung des Fondsgründers sowie über den die Zulässigkeit der Errichtung des Fonds betreffenden Bescheid;
2. den Namen des Fonds, seinen Sitz in Wien sowie Angaben über den Interessenbereich (§ 1 Abs. 1);
3. Angaben über das Fondsvermögen, den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses;
4. die Bezeichnung der Fondsorgane sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;
5. die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie Bestimmungen über rechtsverbindliche Fertigungen und die Vertretung des Fonds;
6. Bestimmungen über die Aufgaben der Fondsorgane sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Fondsorgane;
7. Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds (§ 32) noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke.
(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds gelten die §§ 5 und 7 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer und dem bestellten Fondskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Den Parteien des Verfahrens ist nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine mit den Daten der behördlichen Genehmigung versehene Ausfertigung der Fondssatzung zuzustellen.
(6) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Fondsgründer - binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

§ 24. (1) Mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Fondsorgane unter Anführung von Vor- und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familien- oder Nachnamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Fondsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator - im Falle des § 21 Abs. 1 zweiter Satz dem Fondsgründer - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Fondskurators endet mit der Bestellung der Fondsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung des Fonds sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu besorgen haben.

Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen

§ 25. Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.

Aufsicht über Fonds

§ 26. (1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes zu achten.
(2) Organe der Fondsbehörde, die mit der Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zu einem Organ dieses Fonds bestellt werden.

Aufsicht über das Fondsvermögen

§ 27. (1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist außer im Falle gesetzlich begründeter Verbindlichkeiten nur dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin überhaupt oder besser als bisher zu gewährleisten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind solche Rechtsgeschäfte, die in unmittelbarer Erfüllung des satzungsgemäß vorgesehenen Fondszweckes abgeschlossen werden.
(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, oder eine Revisorin oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2009, als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zu bestellen.
(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 2a von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüften – Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(3a) Stellt die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat sie oder er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
(5) Die dem Stadtrechnungshof aufgrund der Wiener Stadtverfassung obliegende Gebarungskontrolle wird hiedurch nicht berührt.

Bestimmungen über die Fondsorgane

§ 28. (1) Die Fondsorgane müssen den Anforderungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen. Sie sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Fondsorgane angemessen ist. Im übrigen ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(3) Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
(4) Sofern nicht die Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen der Fondsbehörde selbst obliegt (Abs. 7 und § 29), ist ihr jede personelle Änderung innerhalb der Fondsorgane in einer dem § 24 Abs. 1 entsprechenden Weise bekanntzugeben.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für leitende Fondsangestellte (Geschäftsführer).
(6) Die Fondsbehörde hat Fondsorganen, die ihnen nach diesem Gesetz oder aufgrund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung derselben unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(7) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 6 nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Fondskommissärs

§ 29. (1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. die bestellten Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können;
2. die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Der Fondskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Wenn anders keine ordnungsgemäße Neubestellung erfolgen kann, hat der Fondskommissär innerhalb dieser Frist die entsprechenden Änderungen der Fondssatzung im Sinne der §§ 30 und 31 zu beantragen und die Bestellungsvorschläge zu unterbreiten. § 24 gilt sinngemäß.
(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, über deren Höhe die Fondsbehörde entscheidet.
(4) Kommt der Fondskommissär seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskommissär zu ersetzen.

Änderung der Fondssatzung

§ 30. (1) Die Änderung der Fondssatzung kann unter Beachtung des Abs. 2 sowie des § 31 entweder vom Fondskommissär oder von den zuständigen Fondsorganen vorgenommen werden und bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.
(4) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds zuzustellen.

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

§ 31. (1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die den Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreis darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(3) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane dürfen nur geändert werden, wenn vom Fondskommissär ohne diesbezügliche Änderungen keine ordnungsgemäßen Vorschläge für die Neubestellung von Fondsorganen unterbreitet werden könnten, oder wenn die vorgeschlagene Änderung die Fondsverwaltung zweckmäßiger gestaltet.

Auflösung von Fonds

§ 32. (1) Fonds sind aufzulösen, wenn
1. ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder das vorhandene Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht und keine weiteren Dotierungen erfolgen;
2. der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 31 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf begründeten Antrag des Fonds, in dem der diesbezügliche Beschluß der zuständigen Fondsorgane und der gegenwärtige Vermögensstand des Fonds anzuführen sind, oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Auflösungsverfahren kommt nur dem Fonds Parteistellung zu.

Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung von Fonds

§ 33. (1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012.

IV. ABSCHNITT

Stiftungs- und Fondsregister

§ 34. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:
1. Name;
2. Sitz und Adresse;
3. Angaben über den Zweck;
4. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
5. Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
6. Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
7. Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
8. Umwandlung der Stiftung;
9. Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.
(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.

V. ABSCHNITT

Zuständigkeit

§ 35. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

VI. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 36. (1) Stiftungen und Fonds, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt errichtet wurden, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte II bis V Anwendung.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Wenn in einer Stiftungs- oder Fondssatzung für den Auflösungsfall keine Verwendung des restlichen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke vorgesehen ist, gilt bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung (nach §§ 14 und 15 oder 30 und 31) kraft Gesetzes folgende, die Satzung ändernde bzw. ergänzende Bestimmung: „Das restliche Vermögen ist im Falle der Auflösung der Stiftung (des Fonds) einer anderen Stiftung (einem anderen Fonds) mit ähnlichem Zweck, wie ihn die aufzulösende Rechtsperson vorsieht, zu übertragen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist jenes Vermögen einem dem Willen des Stifters (Fondsgründers) möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/1955, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 38. Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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