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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2008, wird verordnet:
Artikel I
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die zur
Feststellung der Verbreitung, zur Verhinderung der Ausbreitung sowie zur
Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische
Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
(europäische Populationen), nachfolgend Kartoffelzystennematoden genannt,
gebotenen Maßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck:
1. amtlich: vom Magistrat als zuständige Stelle
festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;
2. resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau
die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich
hemmt;
3. Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur
Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
4. Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum
durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von
Kartoffelzystennematoden;
5. Feld: eine für landwirtschaftliche Zwecke
bestimmte, einheitlich bewirtschaftete Grundfläche, die gegen benachbarte
Grundflächen durch äußerlich sichtbare Merkmale (Steine,
Zäune, andere Kulturen u. dgl.) abgegrenzt ist;
6. amtliches Verzeichnis: das im Rahmen des Magistrates
vom amtlichen Pflanzenschutzdienst Wien zu führende und bei diesem
einsehbare Verzeichnis.
Nachweisverpflichtungen
§ 3. (1) Auf einem Feld, auf dem die in
Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur
Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie
69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12,
genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind,
oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat der Magistrat eine Untersuchung auf
Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Untersuchung ist zwischen der Ernte des letzten Anbaues auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen oder Pflanzkartoffeln durchzuführen. Wird die Untersuchung früher durchgeführt, haben Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorzuliegen, aus welchen hervorgeht, dass keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden, zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Die Ergebnisse anderer als der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 stattfinden, gelten als Nachweise im Sinne des Abs. 2.
(4) Stellt der Magistrat fest, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, ist die gemäß Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung nicht erforderlich für
(2) Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Untersuchung ist zwischen der Ernte des letzten Anbaues auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen oder Pflanzkartoffeln durchzuführen. Wird die Untersuchung früher durchgeführt, haben Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorzuliegen, aus welchen hervorgeht, dass keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden, zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Die Ergebnisse anderer als der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 stattfinden, gelten als Nachweise im Sinne des Abs. 2.
(4) Stellt der Magistrat fest, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, ist die gemäß Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung nicht erforderlich für
a) das Anpflanzen der in Anhang I der Richtlinie
2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
bestimmt sind, soferne sie am selben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten
Gebiet verwendet werden sollen,
b) das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur
Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, soferne sie an einem einzigen
Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen,
und
c) das Anpflanzen der in Anhang I Nummer 2 der
Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum
Anpflanzen bestimmt sind, soferne die geernteten Pflanzen den amtlich
anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III
Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden
sollen.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 sind sowohl in das amtliche Verzeichnis einzutragen als auch unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 4. (1) Bei Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden zu umfassen.
(2) Bei Feldern, auf denen die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden oder die in Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Überprüfung zu umfassen.
§ 5. (1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, haben amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden stattzufinden.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden im Sinne des Anhangs II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Der Magistrat hat die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG schriftlich mitzuteilen.
§ 6. Werden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 und 3 keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat der Magistrat diese Information in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
§ 7. (1) Wird bei der Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 oder den Erhebungen gemäß § 5 Abs. 1 der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln oder Pflanzen
(5) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 sind sowohl in das amtliche Verzeichnis einzutragen als auch unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 4. (1) Bei Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden zu umfassen.
(2) Bei Feldern, auf denen die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden oder die in Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Überprüfung zu umfassen.
§ 5. (1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, haben amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden stattzufinden.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden im Sinne des Anhangs II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Der Magistrat hat die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG schriftlich mitzuteilen.
§ 6. Werden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 und 3 keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat der Magistrat diese Information in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
§ 7. (1) Wird bei der Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 oder den Erhebungen gemäß § 5 Abs. 1 der Befall eines Feldes mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, hat der Magistrat diese Informationen jeweils in das amtliche Verzeichnis einzutragen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Kartoffeln oder Pflanzen
a) eines Feldes, das auf Grund eines
Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Abs. 1 in das amtliche
Verzeichnis eingetragen wurde, oder
b) die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der
Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden,
sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.
sind amtlich als kontaminiert auszuweisen.
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 8. (1) Auf einem Feld, das auf Grund
eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7
Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde,
dürfen
a) keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die
Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und
b) keine der in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG
genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder
gelagert werden.
(2) Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
(3) Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(4) Bei der Bestimmung des unter Abs. 3 genannten Programmes sind insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im Sinne der in Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach dem in Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Protokoll durchzuführen.
§ 9. Für Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß § 7 Abs. 2 als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt:
(2) Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
(3) Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(4) Bei der Bestimmung des unter Abs. 3 genannten Programmes sind insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im Sinne der in Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach dem in Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Protokoll durchzuführen.
§ 9. Für Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß § 7 Abs. 2 als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt:
a) Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des
Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt
werden, wenn sie unter Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10
Abs. 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht
wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung
von Kartoffelzystennematoden besteht;
b) zur industriellen Verarbeitung oder
Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten
Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B
der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen;
c) in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG
angeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den
amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III
Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so
dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
§ 10. (1) Unbeschadet des Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat anzuzeigen.
(2) In allen gemäß Abs. 1 gemeldeten Fällen sind die Kartoffelzystennematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2007/33/EG von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten von einer dazu befugten Einrichtung untersuchen und bestätigen zu lassen.
(3) Die Einzelheiten der in Abs. 2 genannten Bestätigungen hat der Magistrat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis 30. November eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 11. Der Magistrat hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein schriftliches Verzeichnis aller neuen Kartoffelsorten, die bei einem amtlichen Test für resistent gegen Kartoffelzystennematoden befunden wurden, zu übermitteln. Darin sind die Arten, Pathotypen, Virulenzgruppen oder Populationen, gegen die die Sorten resistent sind, der Resistenzgrad und das Jahr seiner Bestimmung anzugeben.
§ 12. Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 2007/33/EG keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, hat der Magistrat die in § 3 Abs. 5 sowie in § 7 Abs. 1 genannten Verzeichnisse zu aktualisieren und alle gegebenenfalls über das Feld verhängten Beschränkungen aufzuheben.
§ 13. Unbeschadet der Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG kann der Magistrat nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18. Juni 2008, S 41, für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke Ausnahmen von den in den §§ 8 und 9 bestimmten Maßnahmen genehmigen.
Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
§ 14. Diese Verordnung dient der
Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden und zur Aufhebung der Richtlinie
69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12,
wobei
Artikel 1 durch Artikel I § 1,
Artikel 2 durch Artikel I § 2 Z 1 bis 4,
Artikel 3 durch Artikel I § 2 Z 5,
Artikel 4 durch Artikel I § 3,
Artikel 5 durch Artikel I § 4,
Artikel 6 durch Artikel I § 5,
Artikel 7 durch Artikel I § 6,
Artikel 8 durch Artikel I § 7,
Artikel 9 durch Artikel I § 8,
Artikel 10 durch Artikel I § 9,
Artikel 11 durch Artikel I § 10,
Artikel 12 durch Artikel I § 11,
Artikel 13 durch Artikel I § 12,
Artikel 14 durch Artikel I § 13,
Artikel 18 durch Artikel I § 14 und Artikel II Abs. 1 sowie
Artikel 19 durch Artikel II Abs. 2
umgesetzt wird.
Artikel 1 durch Artikel I § 1,
Artikel 2 durch Artikel I § 2 Z 1 bis 4,
Artikel 3 durch Artikel I § 2 Z 5,
Artikel 4 durch Artikel I § 3,
Artikel 5 durch Artikel I § 4,
Artikel 6 durch Artikel I § 5,
Artikel 7 durch Artikel I § 6,
Artikel 8 durch Artikel I § 7,
Artikel 9 durch Artikel I § 8,
Artikel 10 durch Artikel I § 9,
Artikel 11 durch Artikel I § 10,
Artikel 12 durch Artikel I § 11,
Artikel 13 durch Artikel I § 12,
Artikel 14 durch Artikel I § 13,
Artikel 18 durch Artikel I § 14 und Artikel II Abs. 1 sowie
Artikel 19 durch Artikel II Abs. 2
umgesetzt wird.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden, LGBl. für Wien Nr. 25/1997, außer Kraft.
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