Leistungsberichte der Magistratsdienststellen

Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen

Die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) ist Dienstleisterin für das Rechnungs- und Abgabenwesen der Stadt Wien. Das gesamte Budget der Stadt läuft operativ über diese Abteilung. Die etwa 1.000 Mitarbeiter*innen setzen sich aus den Kolleg*innen in 4 Stabsstellen (Budget, Personal, Qualität, Strategie), 2 Dezernaten (Abgaben und Recht, Rechnungswesen), 3 Referaten (Beratung-Service-Betreuung, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, Scanzentrum), sowie 15 Buchhaltungsabteilungen und 19 Stadtkassen (inklusive Stadthauptkasse) zusammen.

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Projekt- und Schwerpunktüberblick

Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe und das Hundeabgabegesetz geändert.

Zur Entlastung der Wirtschaft wurden diverse Gebrauchsabgabe-Tarifposten in die Anlage I verschoben und damit von der Abgabepflicht ausgenommen. Aus Klimaschutzgründen wurden zudem die Tarifposten für Klima- und Heizgeräte adaptiert. Zusätzlich wurden neue "Abweisungsgründe" (Versagensgründe) eingeführt:

  • der Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum und

  • Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur.

Damit können bei temporären, baustellenbezogenen Nutzungen sowie kommerziellen Sondernutzungen Bäume und die grüne Infrastruktur besser in Behördenverfahren berücksichtigt und Verkehrsinfrastrukturprojekte besser abgewickelt werden (zum Beispiel: effiziente Trassenführung samt Stationsbau im Zuge des U-Bahnausbaus). Die Möglichkeit der Behörde vom Absehen einer mündlichen Verhandlung als dauerhafte Einrichtung wurde übernommen. Eine Verlängerung der Erleichterungen für Winterschanigärten aufgrund der COVID-19 Krisensituation für die Wintersaison 2022/2023 wurde ebenfalls berücksichtigt.

Als Digitalisierungsmaßnahme wurde im Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe die grundsätzlich verpflichtende elektronische Einbringung der Erklärung über die Dienstgeberabgabe festgehalten.

Das Hundeabgabegesetz wurde modernisiert, indem der nicht mehr zeitgemäße Begriff des "Vorstand des Haushalts" entfernt wurde. Zusätzlich wurde eine Anpassung des Begriffs des "Hundehalters" an die zivilrechtliche Judikatur und Literatur vorgenommen, eine Regelung für die Abgabepflicht mehrerer Hundehalter*innen geschaffen und die Gesamtschuldnerschaft der Eigentümer*innen neben der Halter*innen des Hundes eingeführt. Überdies wurde für eine Berücksichtigung einer Bezuschussung der Stadt Wien auf die Hundeabgabe eine datenschutzrechtliche Klarstellung im Gesetz verankert. Neue Befreiungsgründe, wie etwa eine Befreiung für aus Tierheimen im Gebiet der Stadt Wien übernommene Hunde für die ersten 3 Abgabenjahre, und Therapiehunde, wurden aufgenommen.

Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe

In der Pauschalierungsverordnung wurde für die Jahre 2023 bis 2025 ein eigener Pauschalierungstatbestand für E-Carsharing-Fahrzeuge geschaffen. Außerdem wurde der Mindestzeitraum, für den eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, von 3 auf 4 Monate angehoben.